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ALLGEMEINE GESCHFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006) Fassung vom 15.11.2006 Inhaltsbersicht  1 Geltungsbereich......................................................................................................................... 2  2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................................... 2  3 Vertragsabschluss – Anzahlung ................................................................................................. 3  4 Beginn und Ende der Beherbergung .......................................................................................... 3  5 Rcktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebhr ............................................................... 4  6 Beistellung einer Ersatzunterkunft ............................................................................................. 5  7 Rechte des Vertragspartners....................................................................................................... 5  8 Pflichten des Vertragspartners ................................................................................................... 6  9 Rechte des Beherbergers ............................................................................................................ 6  10 Pflichten des Beherbergers......................................................................................................... 7  11 Haftung des Beherbergers fr Schden an eingebrachten Sachen ............................................. 7  12 Haftungsbeschrnkungen ........................................................................................................... 8  13 Tierhaltung ................................................................................................................................ 8  14 Verlngerung der Beherbergung ................................................................................................ 9  15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflsung............................................ 9  16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag.................................................... 10  17 Erfllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl.......................................................................... 11  18 Sonstiges.................................................................................................................................. 12 2  1 Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschftsbedingungen fr die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen HVB in der Fassung vom 23. September 1981. 1.2 Die AGBH 2006 schlieen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidir.  2 Begriffsdefinitionen 2.1 Begriffsdefinitionen: „Beherberger“: Ist eine natrliche oder juristische Person, die Gste gegen Entgelt beherbergt. „Gast“: Ist eine natrliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc). „Vertragspartner“: Ist eine natrliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder fr einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschliet. „Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen. „Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge nher geregelt wird. 3  3 Vertragsabschluss – Anzahlung 3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklrungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, fr die sie bestimmt sind, diese unter gewhnlichen Umstnden abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschftszeiten des Beherbergers erfolgt. 3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschlieen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mndlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklrt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mndlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverstndniserklrung ber die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande. 3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung sptestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten fr die Geldtransaktion (zB berweisungsspesen) trgt der Vertragspartner. Fr Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. 3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.  4 Beginn und Ende der Beherbergung 4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Rume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen. 4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Frh in Anspruch genommen, so zhlt die vorhergegangene Nacht als erste bernachtung. 4.3 Die gemieteten Rume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Rume nicht fristgerecht freigemacht sind. 4  5 Rcktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebhr Rcktritt durch den Beherberger 5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurcktreten. 5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein spterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. 5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Rumlichkeiten bis sptestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen spteren Ankunftstag bekannt. 5.4 Bis sptestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Grnden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklrung aufgelst werden. Rcktritt durch den Vertragspartner – Stornogebhr 5.5 Bis sptestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebhr durch einseitige Erklrung durch den Vertragspartner aufgelst werden. 5.6 Auerhalb des im  5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rcktritt durch einseitige Erklrung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebhren mglich: - bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis; - bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis; - in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis. 5 bis 3 Monate 3 Monate bis 1 Monat 1 Monat bis 1 Woche In der letzten Woche keine Stornogebhren 40 % 70 % 90 % Behinderungen der Anreise 5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare auergewhnliche Umstnde (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) smtliche Anreisemglichkeiten unmglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt fr die Tage der Anreise zu bezahlen. 5.8 Die Entgeltzahlungspflicht fr den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder mglich wird.  6 Beistellung einer Ersatzunterkunft 6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gsten eine adquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualitt) zur Verfgung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfgig und sachlich gerechtfertigt ist. 6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Rume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gste ihren Aufenthalt verlngern, eine berbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Manahmen diesen Schritt bedingen. 6.3 Allfllige Mehraufwendungen fr das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.  7 Rechte des Vertragspartners 7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den blichen Gebrauch der gemieteten Rume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die blicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gsten zur Bentzung zugnglich sind, und auf die bliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gem allflligen Hotel- und/oder Gsterichtlinien (Hausordnung) auszuben. 6  8 Pflichten des Vertragspartners 8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sptestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzglich etwaiger Mehrbetrge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gsten entstanden sind zuzglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. 8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwhrungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwhrungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwhrungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trgt der Vertragspartner alle damit zusammenhngenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw. 8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenber fr jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.  9 Rechte des Beherbergers 9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rckstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurckbehaltungsrecht gem  970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem  1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurckbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere fr Verpflegung, sonstiger Auslagen, die fr den Vertragspartner gemacht wurden und fr allfllige Ersatzansprche jeglicher Art zu. 9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu auergewhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafr ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Grnden auch ablehnen. 9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu. 7  10 Pflichten des Beherbergers 10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. 10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft: a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden knnen, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw; b) fr die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermigter Preis berechnet.  11 Haftung des Beherbergers fr Schden an eingebrachten Sachen 11.1 Der Beherberger haftet gem  970 ff ABGB fr die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten bergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger fr sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gem  970 Abs 1 ABGB hchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 ber die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Hhe einer allflligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu bercksichtigen. 11.2 Die Haftung des Beherbergers ist fr leichte Fahrlssigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch fr grobe Fahrlssigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trgt der Vertragspartner die Beweislast fr das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschden oder indirekte Schden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt. 11.3 Fr Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet fr einen darber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung bernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschrnkung gem 12.1 und 12.2 gilt sinngem. 8 11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstnde handelt, als Gste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewhnlich in Verwahrung geben. 11.5 In jedem Fall der bernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzglich dem Beherberger anzeigt. berdies sind diese Ansprche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder mglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.  12 Haftungsbeschrnkungen 12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers fr leichte Fahrlssigkeit, mit Ausnahme von Personenschden, ausgeschlossen. 12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers fr leichte und grobe Fahrlssigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trgt der Vertragspartner die Beweislast fr das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschden, immaterielle Schden oder indirekte Schden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Hhe des Vertrauensinteresses.  13 Tierhaltung 13.1 Tiere drfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergtung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. 13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier whrend seines Aufenthaltes ordnungsgem zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen. 13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat ber eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mgliche durch Tiere verursachte Schden deckt, zu verfgen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist ber Aufforderung des Beherbergers zu erbringen. 9 13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenber zur ungeteilten Hand fr den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenber Dritten zu erbringen hat. 13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restaurantrumen und Wellnessbereichen drfen sich Tiere nicht aufhalten.  14 Verlngerung der Beherbergung 14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlngert wird. Kndigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlngerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlngerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung. 14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare auergewhnliche Umstnde (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) smtliche Abreisemglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag fr die Dauer der Unmglichkeit der Abreise automatisch verlngert. Eine Reduktion des Entgelts fr diese Zeit ist allenfalls nur dann mglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der auergewhnlichen Witterungsverhltnisse nicht zur Gnze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.  15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflsung 15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf. 15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Rume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Rumlichkeiten vollstndig ausgelastet ist und die Rumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trgt der Vertragspartner. 15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger. 10 15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so knnen die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflsen. 15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulsen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast a) von den Rumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rcksichtsloses, anstiges oder sonst grob ungehriges Verhalten den brigen Gsten, dem Eigentmer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die krperliche Sicherheit schuldig macht; b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die ber die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedrftig wird; c) die vorgelegten Rechnungen bei Flligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt. 15.6 Wenn die Vertragserfllung durch ein als hhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behrdliche Verfgungen etc) unmglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist auflsen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.  16 Erkrankung oder Tod des Gastes 16.1 Erkrankt ein Gast whrend seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger ber Wunsch des Gastes fr rztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die rztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. 16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehrigen des Gastes nicht kontaktiert werden knnen, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten fr rztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemanahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehrigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind. 11 16.3 Der Beherberger hat gegenber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere fr folgende Kosten Ersatzansprche: a) offene Arztkosten, Kosten fr Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe b) notwendig gewordene Raumdesinfektion, c) unbrauchbar gewordene Wsche, Bettwsche und Betteinrichtung, anderenfalls fr die Desinfektion oder grndliche Reinigung all dieser Gegenstnde, d) Wiederherstellung von Wnden, Einrichtungsgegenstnden, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschdigt wurden, e) Zimmermiete, soweit die Rumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzglich allflliger Tage der Unverwendbarkeit der Rume wegen Desinfektion, Rumung o. , f) allfllige sonstige Schden, die dem Beherberger entstehen.  17 Erfllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl 17.1 Erfllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist. 17.2 Dieser Vertrag unterliegt sterreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EV) sowie UN-Kaufrecht. 17.3 Ausschlielicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger berdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem rtlichem und sachlich zustndigem Gericht geltend zu machen. 17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewhnlichen Aufenthalt in sterreich hat, geschlossen, knnen Klagen gegen den Verbraucher ausschlielich am Wohnsitz, am gewhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden. 17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europischen Union (mit Ausnahme sterreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das fr den Wohnsitz des Verbrauchers fr Klagen gegen den Verbraucher rtlich und sachlich zustndige Gericht ausschlielich zustndig. 12  18 Sonstiges 18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstckes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fllt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zhlen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag mageblich. 18.2 Erklrungen mssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein. 18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfhig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt. 18.4 Im Falle von Regelungslcken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
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