Ferien in den Bergen
Am Tor zur Salzburger Ski- u. Sportwelt Amadè
eimatsberg
ALLGEMEINE GESCHFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
HOTELLERIE 2006
(AGBH 2006)
Fassung vom 15.11.2006
Inhaltsbersicht
1 Geltungsbereich......................................................................................................................... 2
2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................................... 2
3 Vertragsabschluss – Anzahlung ................................................................................................. 3
4 Beginn und Ende der Beherbergung .......................................................................................... 3
5 Rcktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebhr ............................................................... 4
6 Beistellung einer Ersatzunterkunft ............................................................................................. 5
7 Rechte des Vertragspartners....................................................................................................... 5
8 Pflichten des Vertragspartners ................................................................................................... 6
9 Rechte des Beherbergers ............................................................................................................ 6
10 Pflichten des Beherbergers......................................................................................................... 7
11 Haftung des Beherbergers fr Schden an eingebrachten Sachen ............................................. 7
12 Haftungsbeschrnkungen ........................................................................................................... 8
13 Tierhaltung ................................................................................................................................ 8
14 Verlngerung der Beherbergung ................................................................................................ 9
15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflsung............................................ 9
16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag.................................................... 10
17 Erfllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl.......................................................................... 11
18 Sonstiges.................................................................................................................................. 12
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1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschftsbedingungen fr die Hotellerie (im Folgenden
„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen HVB in der Fassung vom 23. September
1981.
1.2 Die AGBH 2006 schlieen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006
sind gegenber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidir.
2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natrliche oder juristische
Person, die Gste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natrliche Person, die Beherbergung
in Anspruch nimmt. Der Gast
ist in der Regel zugleich Vertragspartner.
Als Gast gelten auch jene Personen,
die mit dem Vertragspartner anreisen
(zB Familienmitglieder, Freunde
etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natrliche oder juristische Person
des In- oder Auslandes, die als
Gast oder fr einen Gast einen Beherbergungsvertrag
abschliet.
„Konsument“ und
„Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
1979 idgF zu
verstehen.
„Beherbergungsvertrag“:
Ist der zwischen dem Beherberger und
dem Vertragspartner abgeschlossene
Vertrag, dessen Inhalt in der Folge nher
geregelt wird.
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3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners
durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklrungen gelten
als zugegangen, wenn die Partei, fr die sie bestimmt sind, diese unter gewhnlichen
Umstnden abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschftszeiten
des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung
abzuschlieen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist
der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mndlichen
Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung
hinzuweisen. Erklrt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich
oder mndlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverstndniserklrung ber die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners
beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung sptestens 7 Tage (einlangend)
vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten fr die Geldtransaktion (zB
berweisungsspesen) trgt der Vertragspartner. Fr Kredit- und Debitkarten gelten
die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit
anbietet, die gemieteten Rume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“)
zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Frh in Anspruch genommen, so zhlt
die vorhergegangene Nacht als erste bernachtung.
4.3 Die gemieteten Rume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Rume nicht fristgerecht freigemacht
sind.
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5 Rcktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebhr
Rcktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung
vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurcktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht
keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein spterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen
die Rumlichkeiten bis sptestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als
erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen spteren Ankunftstag
bekannt.
5.4 Bis sptestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten
Grnden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
Erklrung aufgelst werden.
Rcktritt durch den Vertragspartner – Stornogebhr
5.5 Bis sptestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebhr durch einseitige Erklrung
durch den Vertragspartner aufgelst werden.
5.6 Auerhalb des im 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rcktritt durch einseitige
Erklrung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebhren
mglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
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bis 3 Monate 3 Monate bis 1
Monat
1 Monat bis 1
Woche
In der letzten
Woche
keine Stornogebhren
40 % 70 % 90 %
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare auergewhnliche Umstnde (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) smtliche Anreisemglichkeiten unmglich
sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt fr die Tage
der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht fr den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemglichkeit
wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder mglich
wird.
6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gsten eine adquate Ersatzunterkunft
(gleicher Qualitt) zur Verfgung stellen, wenn dies dem Vertragspartner
zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfgig und sachlich
gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum
(die Rume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gste ihren
Aufenthalt verlngern, eine berbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche
Manahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfllige Mehraufwendungen fr das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner
das Recht auf den blichen Gebrauch der gemieteten Rume, der Einrichtungen
des Beherbergungsbetriebes, die blicher Weise und ohne besondere Bedingungen
den Gsten zur Bentzung zugnglich sind, und auf die bliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte gem allflligen Hotel- und/oder Gsterichtlinien
(Hausordnung) auszuben.
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8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sptestens zum Zeitpunkt der Abreise das
vereinbarte Entgelt zuzglich etwaiger Mehrbetrge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gsten entstanden
sind zuzglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwhrungen zu akzeptieren. Akzeptiert
der Beherberger Fremdwhrungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs
in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwhrungen oder
bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trgt der Vertragspartner alle damit
zusammenhngenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,
Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenber fr jeden Schaden, den er
oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners
Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist
er damit im Rckstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurckbehaltungsrecht
gem 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem 1101
ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.
Dieses Zurckbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung
seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere fr Verpflegung,
sonstiger Auslagen, die fr den Vertragspartner gemacht wurden und
fr allfllige Ersatzansprche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu auergewhnlichen
Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafr ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen
aus betrieblichen Grnden auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung
seiner Leistung zu.
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10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
werden knnen, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,
Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
b) fr die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermigter
Preis berechnet.
11 Haftung des Beherbergers fr Schden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gem 970 ff ABGB fr die vom Vertragspartner eingebrachten
Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn
die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten bergeben
oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht
worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger
fr sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der
aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gem 970 Abs 1
ABGB hchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 ber die
Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung
des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen
nicht unverzglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit.
Die Hhe einer allflligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden
des Vertragspartners oder Gastes ist zu bercksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist fr leichte Fahrlssigkeit ausgeschlossen. Ist
der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch fr grobe Fahrlssigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trgt der Vertragspartner die Beweislast
fr das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschden oder indirekte Schden sowie
entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Fr Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag
von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet fr einen darber hinausgehenden
Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit
zur Aufbewahrung bernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von
ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschrnkung
gem 12.1 und 12.2 gilt sinngem.
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11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger
ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstnde handelt, als
Gste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der bernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,
wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis
nicht unverzglich dem Beherberger anzeigt. berdies sind diese Ansprche innerhalb
von drei Jahren ab Kenntnis oder mglicher Kenntnis durch den Vertragspartner
bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
12 Haftungsbeschrnkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers fr
leichte Fahrlssigkeit, mit Ausnahme von Personenschden, ausgeschlossen.
12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers fr
leichte und grobe Fahrlssigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trgt der Vertragspartner
die Beweislast fr das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschden,
immaterielle Schden oder indirekte Schden sowie entgangene Gewinne werden
nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der
Hhe des Vertrauensinteresses.
13 Tierhaltung
13.1 Tiere drfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls
gegen eine besondere Vergtung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier whrend
seines Aufenthaltes ordnungsgem zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder
dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu
lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat ber eine entsprechende
Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die
auch mgliche durch Tiere verursachte Schden deckt, zu verfgen. Der Nachweis
der entsprechenden Versicherung ist ber Aufforderung des Beherbergers zu
erbringen.
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13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenber zur
ungeteilten Hand fr den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden
umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der
Beherberger gegenber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restaurantrumen und Wellnessbereichen drfen
sich Tiere nicht aufhalten.
14 Verlngerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlngert
wird. Kndigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlngerung des Aufenthalts
rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlngerung des Beherbergungsvertrages
zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht
verlassen, weil durch unvorhersehbare auergewhnliche Umstnde (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) smtliche Abreisemglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag fr die Dauer der Unmglichkeit
der Abreise automatisch verlngert. Eine Reduktion des Entgelts fr diese
Zeit ist allenfalls nur dann mglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen
Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der auergewhnlichen Witterungsverhltnisse
nicht zur Gnze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt
mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewhnlich verrechneten Preis in
der Nebensaison entspricht.
15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflsung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er
mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er
sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder
was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Rume erhalten hat. Eine
Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Rumlichkeiten vollstndig ausgelastet
ist und die Rumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners
an weitere Gste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trgt der
Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
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15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so knnen
die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten
Vertragsende, auflsen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung
aus wichtigem Grund aufzulsen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw
der Gast
a) von den Rumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder
durch sein rcksichtsloses, anstiges oder sonst grob ungehriges Verhalten
den brigen Gsten, dem Eigentmer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb
wohnenden Dritten gegenber das Zusammenwohnen verleidet
oder sich gegenber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung
gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die krperliche Sicherheit
schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die ber die Beherbergungsdauer
hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedrftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Flligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten
Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfllung durch ein als hhere Gewalt zu wertendes Ereignis
(zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behrdliche Verfgungen etc)
unmglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne
Einhaltung einer Kndigungsfrist auflsen, sofern der Vertrag nicht bereits nach
dem Gesetz als aufgelst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht
befreit ist. Etwaige Ansprche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners
sind ausgeschlossen.
16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast whrend seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird
der Beherberger ber Wunsch des Gastes fr rztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr
in Verzug, wird der Beherberger die rztliche Betreuung auch ohne besonderen
Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig
ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehrigen
des Gastes nicht kontaktiert werden knnen, wird der Beherberger auf
Kosten des Gasten fr rztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemanahmen
endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen
treffen kann oder die Angehrigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden
sind.
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16.3 Der Beherberger hat gegenber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall
gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere fr folgende Kosten Ersatzansprche:
a) offene Arztkosten, Kosten fr Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wsche, Bettwsche und Betteinrichtung, anderenfalls
fr die Desinfektion oder grndliche Reinigung all dieser Gegenstnde,
d) Wiederherstellung von Wnden, Einrichtungsgegenstnden, Teppichen usw,
soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt
oder beschdigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Rumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen
wurde, zuzglich allflliger Tage der Unverwendbarkeit der Rume wegen
Desinfektion, Rumung o. ,
f) allfllige sonstige Schden, die dem Beherberger entstehen.
17 Erfllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt sterreichischem formellen und materiellen Recht unter
Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EV)
sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschlielicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschft der Sitz
des Beherbergers, wobei der Beherberger berdies berechtigt ist, seine Rechte
auch bei jedem anderem rtlichem und sachlich zustndigem Gericht geltend zu
machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz bzw gewhnlichen Aufenthalt in sterreich hat, geschlossen,
knnen Klagen gegen den Verbraucher ausschlielich am Wohnsitz, am gewhnlichen
Aufenthaltsort oder am Beschftigungsort des Verbrauchers eingebracht
werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europischen Union (mit Ausnahme
sterreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das fr den
Wohnsitz des Verbrauchers fr Klagen gegen den Verbraucher rtlich und sachlich
zustndige Gericht ausschlielich zustndig.
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18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf
einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstckes an die Vertragspartner,
welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt
oder die Ereignung fllt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage
der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem
Tage entspricht, von welchem die Frist zu zhlen ist. Fehlt dieser Tag in dem
Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag mageblich.
18.2 Erklrungen mssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der
Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen
Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn,
der Beherberger ist zahlungsunfhig oder die Forderung des Vertragspartners ist
gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslcken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
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